OLG Hamburg zur Risikoklassifizierung von Medizinprodukte-Software
von Daniel Wurm
von Daniel Wurm
Mit Einführung der Verordnung (EU) 2017/745 („MDR“) gab es insbesondere im Softwarebereich große Änderungen. Durch die Einführung der neuen „Regel 11“ (Anhang VIII der MDR) als spezielle Klassifizierungsregel für Software, können die Risikoklassifizierungen von vielen Produkten, welche noch nach alter Rechtslage (der Medizinprodukte-Richtlinie) zugelassen worden sind, nicht nahtlos in die MDR übernommen werden. In den meisten Fällen hat die Regel 11 eine höhere Einordung zur Folge als die vorherig geltenden Regelungen der Richtlinie. So lautet die Regel 11 wie folgt:
„Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden, gehört zur Klasse IIa, es sei denn, diese Entscheidungen haben Auswirkungen, die Folgendes verursachen können:
Software, die für die Kontrolle von physiologischen Prozessen bestimmt ist, gehört zur Klasse IIa, es sei denn, sie ist für die Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern bestimmt, wobei die Art der Änderung dieser Parameter zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb zugeordnet.
Sämtliche andere Software wird der Klasse I zugeordnet.“
Diese Regelung ist in der Branche stark umstritten. Mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az.: 3 W 30/23) hat sich mit dem OLG Hamburg erstmals ein höheres deutsches Gericht der Klassifizierung von Software-Medizinprodukten nach MDR angenommen.
Anlass des Prozesses war ein wettbewerbsrechtliches Verfahren in Form einer Unterlassungsklage. Bei den Prozessbeteiligten handelte es sich um zwei Konkurrenten aus der medizinischen Branche. Streitgegenstand war eine Software, welche durch die Antragsgegnerin gemäß MDR als ein Medizinprodukt der Risikoklasse I in Verkehr gebracht wurde. Gemäß Gebrauchsanweisung sollten via der Software Bilder an Dermatologen gesandt werden, welche diese in Form einer „Blickdiagnose“ „beurteilen“ konnten. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, da aufgrund der Funktionsweise der Software eine höhere Risikoklasse notwendig wäre.
Der Senat gab der Antragstellerin Recht und führte in seiner Entscheidung unter Hinweis auf den Wortlaut der Regel 11 aus, dass es darauf ankomme, ob die übermittelten Informationen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden. Es komme nicht darauf an, ob die Software selbst eine Diagnose oder Auswertung vornehme. Der Wortlaut der Regel 11 sei eindeutig und nicht, wie von der Beklagten behauptet, „misslungen“. Für eine wie durch die Antragsgegnerin vorgenommen Einschränkung sei aufgrund der MDR innewohnenden Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzes für Patienten und Anwender kein Raum.
Zudem lehnte das Senat die Sichtweise ab, bei der Einordnung eines Medizinproduktes in Risikoklasse IIa oder höher sei auf das Risiko des Patienten im Vergleich zu einer herkömmlichen Behandlung abzustellen, da es hierfür keinerlei Anhaltspunkte in der MDR gäbe.
Interessant ist neben den Ausführungen zu Regel 11, der Verzicht des Senats auf die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist, innerhalb derer die Beklagte im Falle der Gewährung die Software weiterhin auf dem Markt hätte belassen können, während sie gleichzeitig den Zertifizierungsprozess des Produkts bei einer benannten Stelle durchlaufen hätte. Der Senat argumentierte hierbei unter Verweis auf den Gesundheitsschutz, dass die Antragsgegnerin bereits mit der Abmahnung die notwendigen Maßnahmen hätte ergreifen können (Vorbereitung eines Vertriebsverbotes oder Einleiten eines Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer benannten Stelle).
Das Urteil ist in der juristischen Welt nicht unumstritten. So kritisierte Prof. Dr. Gassner in der Fachzeitschrift „Medizin Produkte Recht“ (MPR) eine zu weite Auslegung des Wortlauts. So sei die Regel 11 „einem innovationsfeindlichem Sicherheitswahn geschuldet“ und kritisiert, dass der Senat den risikobasierten Ansatz der MDR nicht beachtet. Durch diesen sollen auch Hersteller vor einer überbordenden Regulierung geschützt werden. Insbesondere kritisiert Prof. Dr. Gassner unter Verweis auf Art. 51 Abs.1. Satz 1 MDR und Erwägungsgrund (5) MDR (welche wiederum auf die Regelungen des IMDRF verweist, anhand welcher bei Software eine Risikomatrix zur Klassifizierung genutzt wird) das Ablehnen dieses Ansatzes.
Es ist zwar davon auszugehen, dass das Urteil zunächst keine präjudizielle Wirkung entfalten wird, allerdings zeigt es auf, wie wichtig die rechtskonforme Durchführung einer Risikoklassifizierung ist, um Rechtsstreitigkeiten und dem möglich folgenden Vertriebsverbot aus dem Weg zu gehen. Gerne hilft Ihnen die BAYOOCARE hierbei.